Mitgliederversammlung verschoben

Beschluss des Vorstandes der Karnevalsgesellschaft Narrhalla Buhlenberg e.V.

Der Vorstand der KGNB beschließt mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder, dass die Mitgliederversammlung des Jahres 2023 in 2024 aus wichtigem Grund auf den Zeitpunkt nach der Session 2024 /2025 verschoben wird.

Die Mitgliederversammlung kann nicht mehr im Kalenderjahr 2024 form- und fristgerecht eingeladen werden, da durch die Abgabe der Buchhaltung an eine andere Buchungsstelle eine ordnungsgemäße und prüfungssichere Buchhaltung vorgelegt werden kann.

Darüber hinaus sind in den verbleibenden Wochen des Jahres 2024 wichtige Vorstandsmitglieder beruflich terminlich engmaschig stark eingespannt, so dass eine Präsenz sehr schwer bis unmöglich sicher zu stellen ist.

Auch die Räumlichkeiten, die von der Öffentlichkeit(Gemeindehaus) mitgenutzt werden können aufgrund geplanter Veranstaltungen nicht garantiert zur Verfügung gestellt werden.

Die Absage bzw. Verlegung einer Mitgliederversammlung ist vor und nach einer Einladung dem Grunde nach, unter Beachtung etwaiger Schadensersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand, zulässig.

Zuvor hat der Vorstand seiner Verpflichtung Rechnung getragen und geprüft, dass durch eine Absage bzw. Verlegung der Mitgliederversammlung weder dem Verein noch den Mitgliedern des Vereins ein wirtschaftlicher  Schaden entstehen kann.

Es wurde geprüft, dass keine abgeschlossenen Verträge haftungsrechtlich greifen noch irgendwelche Absagen aus eingegangenen Verpflichtungen  vorgenommen werden müssen.

Der Vorstand hat gewissenhaft alle Unterlagen /mögliche Verträge auf Rücktritts/Stornierungs- und/oder Kündigungsmöglichkeiten hin überprüft aus denen ein Haftungsrisiko erwachsen könnte.

Es stehen auch keine Neuwahlen an, so dass weder dem Verein noch den Mitgliedern ein Nachteil entstehen könnte.

Registerrechtlich hat die Absage bzw. Verlegung keine Folgen, da das Registergericht des jeweiligen Vereinsregisters nicht prüft, ob  Satzungsklauseln eingehalten wurden, wenn keine Registergericht relevanten Themen beachtet werden müssen.

WICHTIG ist dabei aber:

Die Mitglieder müssen in diesem Fall umgehend darüber informiert werden, dass die Mitgliederversammlung nicht zu dem gewöhnlichen Zeitpunkt stattfinden wird. Auch die Gründe sollten dargelegt werden. Die Information sollte darüber unverzüglich erfolgen.

Der Vorstand ist dabei verpflichtet, die gleichen Formalitäten einzuhalten, die er im Rahmen der Einberufung zu beachten hatte.  Soweit v.a. in zeitlicher Hinsicht noch möglich, sollte der Vorstand daher den gleichen Weg wählen, über den er die Mitgliederversammlung einberufen hat, da die Form der Absage gleichlaufend zur Form der Einberufung so gewählt werden muss, dass jedes Mitglied Kenntnis von der Absage bzw. Verlegung der Mitgliederversammlung erlangt oder ohne wesentliche Erschwerung erlangen kann.

Neben der formalen Absage bzw. Verlegung der Mitgliederversammlung in der für die Einberufung vorgeschriebenen Form, sollten sämtliche Wege genutzt werden, um eine Information aller Mitglieder sicherzustellen (z.B. durch entsprechenden Informationsbeitrag auf der Website des Vereins).

Da eine Einladung auf dem üblichen Wege noch nicht erfolgt ist, können den Mitgliedern des Vereins keine Kosten( z.B. Kosten der Anreise) entstehen. Daher erfolgt die Information lediglich auf der Webseite des Vereins.

Nach Prüfung und Beratung ist der Vorstand zu dem Schluss gekommen, das die Absage bzw. die Verlegung der Mitgliederversammlung, dem Grunde nach, unter Beachtung etwaiger Kosten und Schadenersatzansprüchen, etwaige Schadensszenarien ausgeschlossen sind.

Buhlenberg, 19. November 2024

Die Mitglieder des Vorstandes

Nach oben scrollen